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Ausschreibung, Leistungsverzeichnis, Angebote

Nachträge bei Ausschreibungen vermeiden

Wir zeigen in diesem Beitrag, was bei Leistungsbeschreibungen und Vertragsvereinbarungen wichtig ist – damit Sie auch wirklich den besten Malerbetrieb für sich finden. Denn der Billigste muss nicht der beste sein. Im Gegenteil: Auf dem Markt der Malerbetriebe tummeln sich einige schwarze Schafe. Bei Leistungsbeschreibungen für Malerarbeiten müssen Sie einiges beachten, um diese schwarzen Schafe auszuklammern und um die Angebote wirklich vergleichen zu können. 

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Leistungsbeschreibungen bei Malerarbeiten

Leistungsbeschreibungen sind eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Unvollständige und fehlerhafte Leistungsbeschreibungen gehen zu Lasten des Ausschreibenden, wenn die Mängel in der Leistungsbeschreibung für einen Fachmann nicht erkennbar sind.

Eine unvollständige Leistungsbeschreibung liegt z.B. vor, wenn das Beschichten von Betonflächen an Kellerdecken nach Flächenmaß ausgeschrieben ist, ohne darauf hinzuweisen, dass auf die Flächen vor den Beschichtungsarbeiten Kabelstränge und/oder Rohrleitungen dicht unter der Kellerdecke montiert werden. Nachdem die Montage derartiger Ausbauteile nicht zwingend erforderlich ist, muss der Bieter bei seiner Angebotskalkulation davon ausgehen, dass freie Flächen zu beschichten sind.

Mit den montierten Bauteilen ist für die Ausführung ein wesentlicher höherer Zeitaufwand erforderlich als bei Decken ohne Erschwernisse. Demnach ist hier ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehrkosten zu vereinbaren.    

Eine fehlerhafte Leistungsbeschreibung ist gegeben, wenn z. B. laut Leistungsbeschreibung bauseits grundiertes Holzwerk zu beschichten ist, aber in Wirklichkeit der Maler auf der Baustelle rohe Holzoberflächen vorfindet. Auch hier ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehrkosten zu vereinbaren.

Vertragsvereinbarungen und vorformulierte Vertragsmuster

Auftraggeber verwenden für Bauverträge gerne vorformulierte Vertragsmuster, welche unter die Regelungen der §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches fallen. In diesem Abschnitt des BGB ist die rechtliche Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen formuliert. Bei übertrieben rechtlichen Absicherungsversuchen durch den Angebotsersteller besteht häufig die Gefahr, dass Vertragsklauseln nach den o. g. Paragrafen unwirksam sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl (mindestens dreimalige Verwendung) vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Aus diesem Grund ist in jedem einzelnen Fall von Juristen zu überprüfen, ob Verträge den Anforderungen der Gestaltung der gesetzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen.

Wie finden Auftragnehmer das beste Angebot?

Bezüglich der Auftragsvergabe muss nicht der „Billigste“ der Beste sein.

Das haben selbst öffentliche Auftraggeber schon erkannt. Aus diesem Grund sollen nur solche Angebote in die engere Wahl kommen, die unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Haftung für Mängelansprüche erwarten lassen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Insbesondere bei angebotenen Tiefstpreisen und gleichzeitigen weiten Anreisen besteht die Gefahr, dass das Unternehmen für Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht mehr zur Verfügung steht.

Folgende Kriterien können bei der Auswahl des Auftragnehmers einbezogen werden:

  • Der Betrieb ist Mitglied einer Maler- und Lackiererinnung,
  • die Überprüfung der Referenzen verlaufen positiv,
  • der Betrieb ist leistungsfähig und
  • bietet vor Auftragsvergabe eine umfangreiche Untergrundprüfung an.

Fazit: Leistungsverzeichnis bei Malerarbeiten

Ein verlässlicher Malerbetrieb wird sich vor der Auftragsvergabe, spätestens beim Vergabegespräch, mit eventuellen Unstimmigkeiten in der Leistungsbeschreibung auseinandersetzen und diese seinem möglichem Auftraggeber transparent aufzeigen. Das setzt allerdings voraus, dass Sie sich als Auftraggeber mit den Bietern der ersten Wahl  die Zeit nehmen, um vorab eine Baustellenbesichtigung durchzuführen und um Position für Position der Leistungsbeschreibung durchzugehen.

"Schwarze Schafe" erkennen Sie an der gegenteiligen Vorgehensweise. Eine Baustellenbesichtigung wird nicht angeboten. Hier ist nur bis zur Unterschrift auf dem Vertrag alles in Ordnung.

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  • erstklassige Beratung
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Bild: Alexander Klaus  / pixelio.de

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