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VOB: Vertragswerk für Bauleistungen

Nicht nur für den Maler wichtig

Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) als bewährtes und ausgeglichenes Vertragswerk für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen, hat durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs bei privaten Auftraggebern an Bedeutung verloren. Öffentliche Auftraggeber sind aber an die Bestimmungen der VOB gebunden. Auch wird bei größeren Objekten im privaten Bereich z. B. von Generalunternehmern und Bauträgern die VOB teilweise als Vertragsgrundlage vereinbart.

VOB

Die VOB ist in drei Teile gegliedert:           

-         VOB Teil A DIN 1960 Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen: Dieser Teil der VOB bestimmt, was bei Ausschreibung und der Vergabe von Bauleistungen zu beachten ist.

-          VOB Teil B DIN 1961 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

  1. In diesem Teil der VOB sind alle vertragsrechtlichen Belange geregelt.

-         VOB Teil C DIN 18299 ff Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen  (ATV)

  1. Die Teile C mit ihren nun 64 verschiedenen Leistungsbereichen beschreiben die technischen Regeln.
    Seit der Einführung im Jahr 1927 wird die VOB vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen ständig überarbeitet und damit den vertragsrechtlichen und technischen Änderungen und Weiterentwicklungen angepasst. Insbesondere erfordern die Bestimmungen der Europäischen Union umfangreiche Korrekturen.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) veröffentlichte – nach Billigung durch den Vorstand des DVA – im Januar 2016 die überarbeitete VOB/A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 sowie die teilweise überarbeiteten Regelungen des Abschnitts 1 der VOB/A und der VOB/B im Bundesanzeiger. Die größte Bedeutung für Auftragnehmer haben neue Kündigungsmöglichkeiten und geänderte Anforderungen bei dem Einsatz von Nachunternehmen. Mehr dazu readon bg lesen Sie auf dieser Webseite von B_I MEDIEN.

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